Legal | Medizinrecht | Arztbewertungen

Arzt-Bewertungen



© scusi via fotolia.com
© scusi via fotolia.com

Bewertungsportale sind die modernen Pranger der digitalen Gesellschaft

Jameda, Sanego, docinsider und Co. geben Patienten die Möglichkeiten, Ärzte und deren Behandlung im Internet anonym zu bewerten. Nicht selten sind die Betroffenen mit solchen Bewertungen nicht einverstanden. Nach Umfragen unterschiedlicher Meinungsforschungsinstitute nutzen rund drei Viertel der User die unterschiedlichsten Bewertungsportale im Internet zur Entscheidungsfindung. Schätzungen zu Folge seien aber ca. 50% der in solchen Portalen zu findenden Bewertungen "fake" - dies gilt gleichermaßen für gute wie auch für schlechte Bewertungen. Mit Erleichterung dürften Ärzte allerdings zur Kenntnis nehmen, was die Kassenärztliche Bundesvereinigung in einer Patientenbefragung zutage gefördert hat. Nur zehn Prozent der Befragten gaben an, Arztbewertungsportale im Internet bereits genutzt zu haben - und für mehr als die Hälfte dieser Nutzer waren sie demnach nicht hilfreich.

Was darf,...

"Am liebsten würde ich mein komplettes Profil löschen lassen", hatte uns ein Arzt kürzlich anlässlich einer Besprechung wegen eines unliebsamen Kommentars eines seiner Patienten wissen lassen. Ein entsprechendes Ansinnen hatte der BGH allerdings bereits im Jahre 2014 zur Entscheidung vorliegen und ebenso wie die Vorinstanzen (AG München und LG München I) abgelehnt.

Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zum Arzt überwiegt in der Regel

Danach stehe einem Arzt weder ein Anspruch auf Löschung noch auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Profils zu. Die Interessen des Arztes am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung der Daten überwögen die Interessen des Bewertungsportals und dessen Nutzer nicht. Den schutzwürdigen Interessen des Arztes werde durch die Kontrollmechanismen des Bewertungsportals hinreichend Rechnung getragen.

 

Bewertungsportale dürfen nach Auffassung des obersten Zivilgerichts also grundsätzlich Daten zu Ärzten erheben, speichern und im Internet veröffentlichen.

 

Die Löschung eines kompletten Profils ist also grundsätzlich nicht möglich.

Urteile und Links


  • LG München I, Urt. v. 19.07.2013 - 30 S 24145/12
  • AG München, Urt. v. 12.10.2012 - 158 C 13912/12

...was nicht darf,

Entgegen landläufiger Befürchtungen sind Ärzte aber nicht vollkommen ungeschützt vor willkürlichen Bewertungen. Unter bestimmten Voraussetzungen müssen schlechte Bewertungen von Portalen wie Jameda, Sanego, docinsider und Co. gelöscht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie "Schmähkritik" und "unwahre Tatsachenbehauptungen" enthalten.

Anspruch auf Löschung

Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht steht der Anspruch auf Löschung einer negativen Bewertung in engem Kontext zur Meinungsfreiheit und dem unterstellten Interesse der Allgemeinheit an Informationen über den betreffenden Arzt. Daher kommt nur ausnahmsweise eine Löschung negativer Bewertungen in Frage. Und zwar dann, wenn es sich um Schmähkritik handelt, unwahre Tatsachen behauptet werden oder die Bewertung die Grenze zur Wahrnehmung der Meinungsfreiheit ganz allgemein überschreitet.

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen sind im Gegensatz zu reinen Meinungsäußerungen einem Beweis zugänglich. Behauptet ein Bewerter auf einer Plattform also eine Tatsache, die unwahr ist, muss er diese auch beweisen können. Kann er dies nicht, hat er sie zu unterlassen und sie ist zu löschen. In einem möglichen Rechtsstreit wegen Unterlassung bzw. Löschung geht es also ausschließlich um nachprüfbare Tatsachen.  

Schmähkritik

Bei löschungswürdiger Schmähkritik liegt die Sache leider nicht ganz so einfach, da sich die Löschung eines Kommentars  im Spannungsfeld zwischen verfassungsrechtlich garantierter Meinungsfreiheit, dem grundsätzlichen Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem verfassungsrechtlich geschütztem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des bewerteten Arztes bewegt. Entsprechend vorsichtig hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auch den Begriff der Schmähkritik definiert:

"Eine Schmähung liegt nicht bereits wegen der herabsetzenden Wirkung einer Äußerung für Dritte vor, selbst wenn es sich um eine überzogene oder ausfällige Kritik handelt. Vielmehr nimmt eine herabsetzende Äußerung erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik die Diffamierung der Person im Vordergrund steht."

Um nicht Gefahr zu laufen, einen eventuellen Prozess auf Unterlassung zu verlieren, ist insbesondere hier große Sorgfalt bei der Prüfung der Erfolgsaussichten aufzuwenden.

Umfang der Löschung

Zumeist setzt sich die einzelne Bewertung aus dem Text und der Vergabe von Einzelnoten zusammen. Die daraus gebildete durchschnittliche Note fließt sodann in die Gesamtnote aller bisher erfolgten Bewertungen ein.

 

Dem Anspruch auf Löschung unterliegen im Textteil der Bewertung  die Passagen, die sich entweder als so genannte Schmähkritik oder als unwahre Tatsachenbehauptungen herausstellen. Die aus einer löschungswürdigen Bewertung resultierende Benotung ist aus der Gesamtnote ebenfalls zu streichen. 

portale in der Presse


  • Stiftung Warentest: "Das bringen die Portale", test 03/2011

Urteile


  • Zur Schmähkritik: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 3487/14
  • Zur Schmähkritik: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 1999, 1 BvR 1847/95

...was Sie tun können

Da die Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sich kein Arzt Bewertungen im Internet entziehen kann, gilt es also, sich darauf einzustellen und sein Möglichstes zu tun, um einerseits "schlechte" Bewertungen zu vermeiden und andererseits löschungswürdige Bewertungen so schnell wie möglich beseitigen zu lassen.

Direkte Beschwerde beim jeweiligen Portal

Einige Bewertungsportale bieten über ihre Internetseite mittlerweile die Möglichkeit, Bewertungen einer Einzelprüfung zuzuführen. Wie erfolgreich diese Einzelprüfungen im Sinne des Arztes tatsächlich sind, können wir von ..dexlaw. nicht beurteilen. Entsprechende Statistiken sind leider nicht öffentlich verfügbar.

Screenshot eine Bewertung auf jameda.de
Screenshot eine Bewertung auf jameda.de

Patienten zur Bewertung animieren

Einige unserer Mandanten stellen in ihrer Praxis einen internetfähigen Computer zur Verfügung und animieren ihre Patienten gleich nach der Behandlung eine entsprechende Bewertung abzugeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bewertungen deutlich besser sind, als die "von zu Hause aus".

 

Noch einfacher geht's auf einem Tablet, zum Bespiel einem Apple-iPad und der passenden App. Eine solche App speziell für Arztpraxen bietet zum Beispiel jameda an. 

© Jameda
© Jameda

...und was wir für Sie tun.

Wenn Sie sich ungerechtfertigt bewertet fühlen und alleine nicht mehr weiter wissen, sind Sie bei uns richtig. Aufgrund unserer Erfahrung, Expertise und Netzwerk werden wir für Sie eine der unerwünschten Bewertung angemessene und zufrieden stellende Lösung herbeiführen.

Im ersten Schritt analysieren wir die beanstandete Bewertung dahingehend, ob sie  eine (falsche) Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik enthält. Schließlich prüfen wir die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen das Bewertungsportal und den Bewerter selbst.


Wir erläutern Ihnen das Ergebnis unserer Analyse und legen gemeinsam in einer Besprechung fest, ob und in welcher Form wir gegen die beanstandete Bewertung vorgehen. Da (auch) wir erfolgsverwöhnt sind, werden wir Ihnen nur dann empfehlen, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn wir überzeugt davon sind, dass wir gewinnen.


Wir greifen die beanstandete Bewertung an und tragen dafür Sorge, dass Sie beseitigt  und die Note um die entsprechende Bewertung bereinigt wird. Falls der Urheber (Patient) recherchiert werden kann, richtet sich unser Vorgehen nicht nur gegen das Bewertungsportal, sondern auch gegen den Bewerter selbst.


Falls es sich sogar um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt, die den Tatbestand der Verleumdung bzw. Üblen Nachrede erfüllt, erwägen wir mit Ihnen gemeinsam, ob wir die Bewertung zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft bringen. Dies versetzt uns schließlich auch in die Position, über ein entsprechendes Einsichtsgesuch in die Ermittlungsakte die Person des Bewerters auszumachen.

Unverbindliche Anfrage

Schicken Sie uns einfach den Link zu der von Ihnen beanstandeten Bewertung und wir geben Ihnen auf der Basis unserer Erfahrungen eine erste Einschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Bitte den Code eingeben:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.