EuGH, Urteil vom 06.11.2018 - C-684/16 (BAG), BeckRS 2018, 27414 – „Shimizu“
Wer seine Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor Jahresende auf die verbleibende Anzahl ihrer jeweiligen Urlaubstage hinweist und sie auch nicht dazu anhält, diese vor Jahresende bzw. vor dem Verfall zumindest zu beantragen, läuft Gefahr, dass die Urlaubsansprüche eben nicht verfallen sondern innerhalb der Verjährungsfrist zu gewähren bzw. im Falle des Ausscheidens abzugelten sind.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.08.2018 - 13 A 1535/17
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.08.2018 - 13 B 826/18
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06.06.2018 – L 11 KA 1312/17
Ein Augenarzt hat erfolgreich gegen die „Zwangszuweisung“ gesetzlich krankenversicherter Patienten zur Behandlung in der fachärztlichen Versorgung durch die KV geklagt. Die KV Thüringen hatte Patienten, die selbstständig keinen Arzt für die notwendige augenärztliche Behandlung finden konnten, im Rahmen der Terminvermittlung per Bescheid einer bei dem Kläger angestellten Fachärztin zugewiesen, die unterdurchschnittlich im Verhältnis zu ihrem Versorgungsauftrag tätig war.
OLG Schleswig, Beschluss v. 10.11.2017 - 1 Ws 413/17 (274/17)
SG Berlin, Urteil v. 18.10.2017 - S 87 KA 1109/16
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Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01. März 2016 war die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer, er könne den Kläger nicht empfehlen. Das oberste Zivilgericht konkretisiert hier die den Betreiber von Bewertungsportalen treffenden Pflichten. Im Ergebnis führt das Judíkat zu einer Besserstellung der Ärzte.
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Zecken übertragen häufig Krankheitserreger zwischen den Wirten ohne jedoch selbst daran zu erkranken. Da regelmäßig auch Menschen durch Erkrankungen wie Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME), Babesiose, Ehrlichiose, Rickettsiosen oder Neoehrlichiose betroffen sind, sollte mit einem Zeckenstich keineswegs leichtfertig umgegangen werden.
Unser Mandant ist ein im Aufbau befindliches Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Schwerpunkt auf hausärztlicher sowie kinder- und jugendmedizinischer Versorgung inmitten einer der schönsten Landschaften Deutschlands.
Im Rahmen des von der örtlichen Politik unterstützten innovativen Versorgungskonzepts geben wir Ihnen die Gelegenheit mit uns gemeinsam echte Pionierarbeit zu leisten.
Gute Neuigkeiten für Ärzte mit ausgeprägtem unternehmerischen Instinkt hatte der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 16. Juni 2014. Mit seinem Urteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass selbständige Ärzte ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich ausüben und damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig werden, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Damit steht einer Expansion grundsätzlich nichts mehr im Wege.