Legal | Strafrecht • Steuerstrafrecht
Die praktische Bedeutung des Steuerstrafrechts hat in den letzten Jahren nicht zuletzt aufgrund vieler spektakulärer und medienwirksamer Fälle im In- und Ausland beständig zugenommen. ..dexlaw. berät und vertritt Ärzte, Unternehmer, Manager und Privatpersonen in allen Fragen rund um das Thema Steuern und Strafrecht. Wir unterstützen Sie professionell und diskret von der vorbeugenden, legalen Gestaltung bis hin zur Vertretung in Steuerstrafverfahren.
Steuerhinterziehung im Sinne der Abgabenordnung begeht, wer vorsätzlich eine Steuerverkürzung herbeiführt oder einen sonst nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Steuern hinterzieht regelmäßig, wer gegenüber dem Finanzamt falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung, bei Steueranmeldungen oder bei Anträgen und Auskünften macht. Wer dies erkennt, den trifft unverzüglich die Berichtigungspflicht gem. § 153 AO. Ob eine Erklärung vollständig und richtig ist, bestimmt sich nach den für die jeweilige Steuerart gelten Vorschriften (Richtlinien, Erlasse, Urteile).
Wer glaubt, die Finanzverwaltung schläft, irrt gewaltig. Im Gegenteil, die zuständigen Behörden agieren zunehmend professioneller und erfahren Unterstützung durch zum Beispiel internationale Meldepflichten und das weltweit bröckelnde Bankgeheimnis. Aber auch das persönliche Umfeld des Steuerpflichtigen liefert nicht selten die relevanten Hinweise. Hier die häufigsten Auslöser für ein Steuerstrafverfahren:
Der Strafrahmen für Steuerhinterziehung reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wer bei der Steuerhinterziehung Steuern in großem Ausmaß verkürzt bzw. dabei gefälschte
Belege verwendet hat, riskiert sogar Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Hat sich der Hinterzieher durch die Tat zudem persönlich bereichert oder dies zumindest versucht, kann neben einer
Freiheitsstrafe auch zusätzlich eine Geldstrafe verhängt werden.
Das entscheidende Kriterium bei der Strafmaßbemessung ist naturgemäß die Höhe der hinterzogenen Steuern. Ganz grob kann man von Folgendem ausgehen:
Nicht selten markiert das Ende des steuerstrafrechtlichen Prozesses zugleich auch den Beginn sich anschließender berufs-, gewerbe-, beamten- oder übriger verwaltungsrechtlicher Verfahren, die zu einer nachhaltigen Gefährdung der Existenzgrundlage führen können.
Zögern Sie also nicht, unverzüglich professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Denn unter bestimmten Voraussetzungen dürfen "kriminelle Verfehlungen" (...) von den Verwaltungsbehörden nicht mehr berufsrechtlich berücksichtigt werden.
Sobald Sie davon ausgehen oder wissen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden, machen Sie keinerlei Angaben mehr - vor allem nicht gegenüber Ermittlungsbeamten. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben.
Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbefehl zeigen. Vermeiden Sie aber, diesen zu kommentieren oder sich dabei in ein Gespräch verwickeln zu lassen.
Setzen Sie sich unverzüglich telefonisch mit uns in Verbindung. Wir werden Sie dann bei den weiteren Schritten begleiten. Bitte Sie den leitenden Beamten so lange zu warten, bis Ihr Anwalt vor Ort ist.
Sie können zwar die durchsuchenden Beamten beim Auffinden der Unterlagen unterstützen. Vermeiden sie es aber, die entsprechenden Dokumente und sonstigen Beweisgegenstände "freiwillig" herauszugeben.
Lassen Sie sich mit Abschluss der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Urkunden aushändigen.
Der Fall "Hoeneß" hat eindrucksvoll gezeigt, wie man es jedenfalls nicht macht. Und nicht jeder Steuerhinterzieher darf darauf hoffen, so sanft behandelt zu werden wie der Bayernpräsident.
Die Selbstanzeige bietet dem Täter einer Steuerhinterziehung grundsätzlich die Möglichkeit eine Bestrafung zu vermeiden. Sie erfordert jedoch rechtzeitiges Handeln und inhaltlich korrekte und vollständige Angaben.
Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht wegen Steuerhinterziehung bestraft.
Erste Voraussetzung ist natürlich, dass überhaupt Steuern hinterzogen worden sind. Wer dies bejahen kann, sollte sich spätestens in den folgenden Fällen mit dem Gedanken einer strafbefreienden Selbstanzeige befassen:
Es sind weniger die formellen, als viel mehr die inhaltlichen Anforderungen, die bei der Abgabe einer wirksamen und tatsächlich auch strafbefreienden Selbstanzeige zu beachten sind.
Allgemein formuliert bedeutet dies insbesondere, dass die Angaben so ergänzt, berichtigt bzw. nachgeholt werden müssen, dass es der Finanzbehörde ohne größere Ermittlungen möglich ist, die zutreffende Steuer zu ermitteln und/oder festzusetzen. Eine nicht diesen Anforderungen entpsrechende Anzeige schlägt fehl und hat dann allenfalls noch strafmildernde Wirkung.
Es versteht sich, dass man die entsprechenden Nacherklärungen nicht auch noch als Selbstanzeige bezeichnet.
Wir beraten und verteidigen Sie in den oben genannten und auch in anderen mit Ihrer Ausübung als Mediziner oder Apotheker verbundenen Vorwürfen. Der immer weitergehend spezialisierten Staatsanwaltschaft treten wir mit Expertise sowohl im Medizinrecht wie auch im Strafrecht entgegen.
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