Legal | Medizinrecht | Approbationsentzug

© Dr. med. Hansjörg Eben - Bitte die Hinweise am Seitenende beachten
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Verlust der Approbation

 

Der Widerruf der Approbation - landläufig als Approbationsentzug bezeichnet - ist in der Regel gleichbedeutend mit der Vernichtung der Existenz eines Arztes. Der Arzt geht damit der Möglichkeit verlustig, mittels seines erlernten Berufes seinen Lebensunterhalt bestreiten zu dürfen. Es ist zudem ein schwerer Eingriff in eine grundrechtlich geschützte Position - die der Berufsfreiheit gem. Art. 12 Grundgesetz (GG). Entsprechend hoch sind erfreulicher Weise aber auch die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an Maßnahmen, die die Approbation betreffen. Um jeden Preis also gilt es, einen vorübergehenden oder dauerhaften Verlust der Approbation zu vermeiden.

 

Nur eine in den Staatsaufbau integrierte "echte" Behörde kann Hand an die Approbation eines Arztes anlegen, so zum Beispiel ist für Münchener Ärzte die Regierung von Oberbayern zuständig. Die zuständige Behörde kann die Approbation zurücknehmen, ihr Ruhen anordnen oder sie kann die Approbation widerrufen. Maßgeblich sind die Vorschriften der Bundesärzteordnung (BÄO) und der Bundes-Apothekerordnung (BApO).

Rücknahme der Approbation

Die Befugnis zur Rücknahme der Approbation knüpft grundsätzlich an solche Umstände an, die bereits bei ihrer Erteilung vorgelegen haben, aber der Behörde in der Regel damals nicht bekannt waren. 

Pflicht zur Rücknahme

Die Approbation, die ursprünglich auf der Basis eines Medizinstudiums in Deutschland erteilt wurde ist ohne, dass der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zustünde, zurückzunehmen, wenn der Arzt kein regelgerechtes Medizinstudium absolviert hat und/oder die sich dem Studium anschließende ärztliche Prüfung nicht bestanden hat. Wie ein regelgerechtes Studium im In- und Ausland zu erfolgen hat, hat der Gesetzgeber übrigens ebenfalls in der BÄO mit Verweis auf internationale, gesetzliche Regelungen bestimmt.

Rücknahme fakultativ

In allen anderen Fällen - die schon bei Erteilung der Approbation vorlagen - räumt der Gesetzgeber der zuständigen Behörde bezüglich der Rückname einen Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung ein. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Fälle:

  • Der Arzt hatte sich bereits vor Erteilung der Approbation eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben hätte;
  • Der Arzt war bei Erteilung der Approbation in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet;
  • Der Ausbildungsstand eines Arztes, der seine Ausbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der Schweiz absolviert hat, war, gemessen an den einzelnen Bestandteilen der Ausbildung, bei Erteilung nicht gleichwertig zu den Bestandteilen der Ausbildung in Deutschland;
  • Der Ausbildungsstand eines Arztes, der seine Ausbildung in einem Drittstaat (also nicht in Deutschland, der EU oder der Schweiz) absolviert hat, war bei Erteilung nicht gleichwertig, wobei es hier auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten selbst ankommt und nicht auf die grundsätzlichen Inhalte der ausländischen Ausbildung.

Ermessensspielraum in diesem Zusammenhang bedeutet insbesondere, dass die Behörde abwägen muss, ob der bei der Erteilung der Approbation vorhandene Vertagungsgrund noch vorliegt und ob dieser so schwer wiegt, dass er sich noch auswirkt.

 

Gerade die fakultative Rücknahmemöglichkeit räumt nicht nur der Behörde, sondern auch dem betroffenen Arzt einen großen Spielraum ein, um den Erhalt seiner Approbation zu sichern.

Das Prozedere: Anhörung, Bescheid, Widerspruch und Klage

Da jede Behörde zu rechtmäßigem Verhalten angehalten ist, beginnt das Verfahrensprozedere in der Regel mit einer entsprechenden schriftlichen Information des betroffenen Arztes und der Aufforderung fristgebunden Stellung zu nehmen (Anhörung genannt). Jetzt ist es Zeit, dass Sie sich mit einem auf diese Fälle spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung zu setzten!

 

Konnten die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Approbationserteilung durch den Arzt beseitigt werden, ist das Verfahren damit erledigt und beendet.

 

Falls nicht geht das Verfahren weiter. Nach - erfolgter oder auch unterlassener - Anhörung erlässt die Behörde dann einen entsprechenden Bescheid über die Rücknahme der Approbation. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird auch die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme angeordnet.

 

Gegen den Bescheid kann sodann Widerspruch eingelegt werden.

 

Wird dem Widerspruch gegen den die Approbation zurücknehmenden Bescheid nicht abgeholfen, ist Klage zum Verwaltungsgericht (VG) geboten. Nächste Instanz im Falle einer erfolglosen Klage ist dann das Oberverwaltungsgericht (im Freistaat Bayern ist das der Bay. Verwaltungsgerichtshof). Dem schlösse sich dann die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) an.

 

Keine Superrevisionsinstanz aber dennoch manchmal zielführend, kann schließlich noch eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Entscheidung(en) eingelegt werden, wenn durch die Entscheidung(en) Grundrechte des betroffenen Arzt verletzt sind.

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Approbationsentzug

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Ruhen der Approbation

Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist im Vergleich zu Rücknahme und Widerruf vorübergehender Natur. Dies zeigt sich auch daran, dass die Anordnung des Ruhens bei Wegfall oder Behebung der "Unzulänglichkeiten" in der Person des Arztes wieder aufzuheben ist. Der Arzt behält also zunächst weiterhin die Approbation, darf aber den ärztlichen Beruf vorläufig nicht mehr ausüben.

 

Die Gründe für eine Anordnung des Ruhens der Approbation sind in der Bundesärzteordnung abschließend in § 6 Abs. 1 BOÄ aufgezählt. 

Ermessensentscheidung und Gründe für die Anordnung

Das Ruhen der Approbation kann von der zuständigen Behörde in den folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Gegen den Arzt wurde wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, eingeleitet;
  • Der Arzt ist - nachträglich - in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet;
  • Es bestehen Zweifel, ob der Arzt - nachträglich - in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes noch geeignet ist und er weigert sich, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen;
  • Es ergibt sich - nachträglich - dass der Arzt nicht über für die Berufsausübung notwendigen, ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt;
  • Es ergibt sich - nachträglich - dass der Arzt nicht über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

"Kann" drückt aus, dass der Behörde auch hier ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation zur Verfügung steht. Die Behörde hat im Falle des Verdachts einer Straftat hier besonders sorgfältig zwischen den Interessen des Arztes am Erhalt der Approbation und den Interesse der Allgemeinheit wie auch dem Schutz der Patienten abzuwägen, da die Vorschrift in den Anwendungsbereich der Unschuldsvermutung eingreift.

 

Es ist daher wichtig, frühzeitig einen auf Approbationsangelegenheiten  spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, um die für eine positive Verwaltungsentscheidung erheblichen Momente bei der Verwaltung günstig zu platzieren.

Fortführung der Praxis

Die zuständige Behörde kann im Zuge der Anordnung des Ruhens der Approbation zulassen, dass die Praxis des betroffenen Arztes für einen von ihr bestimmten Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

Anhörung, Bescheid, Widerspruch und Klage

Das zum Rücknahme der Approbation Gesagt gilt für die Anordnung des Ruhens der Approbation entsprechend.

 


Beschl. d. VG München v. 20.10.15 - M 16 K 13.5101

Ein Strafbefehl zu 70 Tagessätzen in Verbindung mit Suizidgedanken einer Ärztin deuten auf psychische Auffälligkeiten hin und rechtfertigen die Anordnung des Ruhens der Approbation.


Beschl. d. BayVGH v. 15.11.11 - 21 CS 11.2252

Chronische Alkoholabhängigkeit nach fachärztlicher Untersuchung kann Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Ruhens der Approbation sein (Vorinstanz: VG Regensburg v. 06.09.11 - RN 5 S 11.1345).


Urt. d. VG Köln v. 24.04.12 - 7 K 7253/10

Die sofort vollziehbare Anordnung des Ruhens der Approbation eines Substitutionsarztes wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der unerlaubten, gewerbsmäßigen Abgabe und gegen § 13 Abs. 1 BtMG von Methadon in mehr als 3700 Fällen ist ermessensfehlerfrei.



Widerruf der Approbation

Wie einleitend schon bemerkt, stellt der mögliche Widerruf der Approbation die mit Abstand belastendste Maßnahme im Erwerbsleben eines Arztes dar. Und mit Ausnahme des möglichen Widerrufs aus gesundheitlichen Gründen in der Person des betroffenen Arztes, steht der zuständigen Behörde bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Widerruf auch kein Ermessensspielraum zur Verfügung. Vielmehr ist sie durch die Bundesärzteordnung (BOÄ) gezwungen, die Approbation zu entziehen.

 

Zwei nachträglich eintretende Gründe in der Person bzw. dem Verhalten des Arztes können also zum Widerruf der Approbation führen:

  • Ungeeignetheit in gesundheitlicher Hinsicht (Persönlichkeit)
  • ein Verhalten, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt (Verhalten)

Ungeeignetheit in gesundheitlicher Hinsicht

Die zuständige Behörde kann die Approbation widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der betroffene Arzt in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet ist.

 

Zu den Gründen, die bereits für die Anordnung des Ruhens der Approbation ausreichen, muss hinzukommen, dass der betroffene Arzt nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet ist, den Beruf auszuüben.

 

Nur in diesem Falle des Widerrufs handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 

Ermessensentscheidung und Gründe für die Anordnung

Das Ruhen der Approbation kann von der zuständigen Behörde in den folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Gegen den Arzt wurde wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, eingeleitet;
  • Der Arzt ist - nachträglich - in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes ungeeignet;
  • Es bestehen Zweifel, ob der Arzt - nachträglich - in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung seines Berufes noch geeignet ist und er weigert sich, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten Amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen;
  • Es ergibt sich - nachträglich - dass der Arzt nicht über für die Berufsausübung notwendigen, ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt;
  • Es ergibt sich - nachträglich - dass der Arzt nicht über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung verfügt.

"Kann" drückt aus, dass der Behörde auch hier ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Anordnung des Ruhens der Approbation zur Verfügung steht.

 

Es ist daher wichtig, frühzeitig einen auf Approbationsangelegenheiten  spezialisierten und erfahrenen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen, um die für eine positive Verwaltungsentscheidung erheblichen Momente bei der Verwaltung günstig zu platzieren.

Anhörung, Bescheid, Widerspruch und Klage

Das zum Rücknahme der Approbation Gesagt gilt für die Anordnung des Ruhens der Approbation entsprechend.

 


Beschl. d. VG Köln v. 14.07.15 - 7 L 1343/15

Einem Zahnarzt, der an einer unbehandelten Epilepsie leidet und eine notwendige Therapie verweigert, kann die Approbation widerrufen werden und es ist gerechtfertigt, die sofortige Vollziehung dieses Widerrufs anzuordnen.


Beschl. d. VG München v. 14.10.14 - M 16 K 14.2802

Bei über Jahre hinweg sich wiederholenden Alkoholexzessen einer Apothekerin mit zuletzt gefundener BAK von 2,75 Promille sei von einer langfristig erreichten Abstinenz nicht auszugehen und die Approbation kann daher widerrufen werden.


Beschl. d. BVerwG v. 09.11.06 - 3 B 7/06

Widerruf der Approbation nach mehreren Strafurteilen, u.a. wegen unterlassener Hilfeleistung im Notfalldienst, unzulässiger Verschreibung von Arzneimitteln zu Dopingzwecken und von Substitutionmitteln ist gerechtfertigt.


Beschl. d. BVerfG v. 16.01.91 - 1 BvR 1326/90

Alleine die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens nach § 153a Abs. 2 StPO vermag nicht zu begründen, dass die weitere Berufstätigkeit eines Arztes konkrete Gefahren für Dritte befürchten lässt. Auch insoweit gilt die Unschuldsvermutung.



"Fegt Alle Hinweg"

Im Gegensatz zu der willkürlichen und abstrakt generellen Bestimmung der "Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz" (siehe Näheres hierzu am Seitenende) nach der einer ganzen Volksgruppe die Ausübung der Heilkunde versagt wurde, ist der vorläufige oder dauerhafte Verlust der Approbation in unserem heutigen Rechtsstaat nur durch eine konkrete und individuelle Maßnahme möglich, die in an ein Verhalten des jeweiligen Arztes anknüpft.

 

Der Header auf dieser Seite ist das Titelbild einer von dem Münchener Arzt Dr. Hansjörg Ebell iniizierten Ausstellung zur Erinnerung an den Entzug der Approbation jüdischer Ärztinnen und Ärzte 1938. Die Ausstellung wurde 2008 für München zum 70. Jahrestag des Approbationsentzugs konzipiert. Sie entstand auf der Grundlage einer von der Liste Demokratischer Ärztinnen und Ärzte zum 50. Jahrestag 1988 herausgegebenen Dokumentation über „Schicksale jüdischer und ‚staatsfeindlicher’ Ärztinnen und Ärzte nach 1933 in München“, einer zum 60. Jahrestag erschienenen Broschüre der Bayerischen Landesärztekammer über „Nationalsozialistische Verfolgung der jüdischen Ärzte in Bayern“ sowie eigenen Recherchen. Am 25. Juli, dem 70. Jahrestag der Veröffentlichung der „Vierten Verordnung zum Reichsbürgergesetz“ von 1938, wurde sie im Foyer der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zum ersten Mal gezeigt und feierlich eröffnet. Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite von Herrn Dr. med. Hansjörg Ebell - www.jahrestag-approbationsentzug.de.

 

Am 25. Juli 1938 wurde die Vierte Verordnung zum Reichsbürgergesetz erlassen. Sie bestimmte, dass die "Bestallung (Approbation) jüdischer Ärzte (...) am 30. September 1938" erlöschen und es ihnen fortan verboten ist, die Heilkunde auszuüben.