Legal | Medizinrecht | Korruption im Gesundheitswesen
Am 04. Juni 2016 ist das viel diskutierte Gesetz zur Vermeidung der Korruption im Gesundheitswesen nun in Kraft getreten. Wir können die Frage in der Überschrift gestellte Frage (noch) nicht beantworten. Dazu ist es zu früh. Bislang jedenfalls existieren auf der Grundlage der neu ins Strafgesetzbuch eingeführten Strafvorschriften - §§ 299a, 299b StGB - noch keine Verurteilungen. Irritierend ist allerdings, so Rechtsanwalt Thomas A. Doll unter Bezugnahme auf Gespräche mit zwei Oberstaatsanwälten von Schwerpunktstaatsanwaltschaften in Hessen und Bayern, dass das Reden vom Handeln abweicht.
THEORIE
O-Ton der Staatsanwaltschaft
Wir gehen davon aus, dass die neu eingeführten Straftatbestände nicht zu einem deutlichen Anstieg der Ermittlungsverfahren führen wird. Sie besitzen eindeutig nicht die Brisanz, wie sie ihnen teilweise von Anwälten und besorgten Medizinern beigemessen wird. (...).
Hinzu kommt, dass die Entdeckungsgefahr gering ist und wir (sc. die Staatsanwaltschaft) auf "Whistleblower" angewiesen sind. Das kennen wir schon von den Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit nach den alten §§ 298, 299 StGB schon seit Jahrzehnten.
Was zivil-, berufs- und kassenarztrechtlich erlaubt ist, kann grundsätzlich nicht zur strafrechtlichen Verfolgung von Ärzten führen. Im Ergebnis haben Ärzte insoweit also nicht mehr aber auch nicht weniger zu befürchten, als zuvor zu.
PRAXIS
Erfahrungen
RA Thomas A. Doll
Ein Amtsgericht in Bayern hat auf Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft einen Beschluss zur Durchsuchung der Praxis- und Wohnräume eines Arztes erlassen. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft lag die Strafanzeige eines anwaltlichen vertretenen Arztes zu Grunde der behauptete, dass sein Kollege in der Praxisgemeinschaft Abrechnungsbetrug begehe und korrupt sei. Er habe sich von einem ärztlichen Kollegen (unser Mandant) ein medizinisch-technisches Gerät "geliehen" und zahle dafür Miete.
Der Durchsuchungsbeschluss gegen unseren Mandanten wurde durch vier Kriminalkommissare und einen Staatsanwalt während laufender Praxis vollstreckt.
Es geht um die Überlassung eines Gerätes für wenige Monate zu einer Miete von knapp EUR 1.000,00. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Korruption läuft noch.