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Längst sind Strafverfahren gegen Angehörige der Heilberufe keine Rarität mehr sondern zur bitteren Realität geworden. Zunehmend werden Schwerpunktstaatsanwaltschaften für das Gesundheitswesen ins Leben gerufen. Neben der möglichen Existenzgefährdung durch Berufsverbot und Widerruf der Approbation sowie der stigmatisierenden Wirkung durch Veröffentlichungen in der Presse, sind vor allem auch die physischen und psychischen Belastungen einer oft über Jahre hinweg andauernden Strafverfolgung für den Betroffenen nicht zu unterschätzen.
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Im Zuge des Laborskandals in Bayern ermittelte die Staatsanwaltschaft München auch gegen mich wegen Abrechnungsbetrugs in über 800 Fällen. Ich bin zunächst die angeblich "großen Namen" in München abgelaufen. Die haben mir dann nur vorgerechnet, wie lange ich evtl. den Widerruf meiner Approbation hinauszögern könnte. Eine Verurteilung sei nicht zu vermeiden.
Ich sah mich schon im Gefängnis!
Ein befreundeter Kollege empfahl mir schließlich RA Thomas Doll von dexlaw. Was soll ich sagen. Nach rund vier Monaten und zwei ausführlichen, auch medizinisch äußerst profunden Einlassungen, lag schließlich die Einstellung - mangels Tatverdachts! - auf dem Tisch.
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Dr. med. M. K., München
In mehreren Bundesländern sind bereits sogenannte Schwerpunktstaatsanwaltschaften eingerichtet, die Korruptions- und Vermögensstraftaten im Gesundheitswesen aufdecken und verfolgen sollen. In Bayern gibt es alleine drei dieser: die Hauptabteilung III bei der Staatsanwaltschaft München I, die Staatsanwaltschaft Hof und die schließlich noch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth. Unterstützt bei den Ermittlungsarbeiten werden diese Staatsanwaltschaften durch Kriminalkommissariate mit besonders geschulten Mitarbeitern.
Es ist unerlässlich, so früh wie möglich, einen im Medizinstrafrecht bzw. Arztstrafrecht erfahrenen Verteidiger zu mandatieren. Und dann stehen die Chancen nicht schlecht: nur 1 von 20 Ermittlungsverfahren gegen Ärzte endet auch mit einem Schuldspruch. Mehr als 3/4 der Verfahren werden durch Einstellung (mit oder ohne Geldauflage) beendet und die übrigen münden in einen Freispruch. Die Weichen für einen interessengerechten Ausgang der meisten Strafverfahren werden vor allem im Rahmen des entsprechenden Ermittlungsverfahrens gestellt - noch weit vor einer Gerichtsverhandlung also. Schalten Sie daher so früh wie möglich einen Rechtsanwalt ein.
Die mit Abstand meisten Verfahren betreffen vermögensrechtliche Delikte wie zum Beispiel Abrechnungsbetrug, Untreue, Bestechlichkeit und Vorteilsgewährung bzw. Vorteilsnahme. Erfolgt tatsächlich eine Verurteilung, steht dann auch fest, dass vorsätzliches Handeln vorgelegen hat. Das bedeutet, dass zugleich auch KV-Zulassung und Approbation in Gefahr sein können. Oft handelt es sich gerade bei Unzulänglichkeiten in der Abrechnung gleich um mehrere hundert oder sogar tausend einzelne Taten.
Wir beraten und verteidigen Sie in den oben genannten und auch in anderen mit Ihrer Ausübung als Mediziner oder Apotheker verbundenen Vorwürfen. Der immer weitergehend spezialisierten Staatsanwaltschaft treten wir mit der erforderlichen Expertise sowohl im Medizinrecht wie auch im Strafrecht entgegen.
Es ist mit Blick auf das oder die sich eventuell anschließenden Verfahren notwendig und geboten, gemeinsam mit dem Verteidiger ein realistisches Ziel zu definieren und die Strategie zu dessen Erreichen festzulegen.
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Nachfolgend findet sich zu den wesentlichen Straftatbeständen eine jeweils kurze Erläuterung, die Angabe der entsprechenden Strafnorm und ein höchstrichterliches Urteil.
Wegen Untreue wird bestraft, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, einen Nachteil zufügt. Ulsenheimer - auf den auch die hier gewählte Überschrift zurückzuführen ist - moniert zu Recht, dass die zuvor zitierte Norm "im Gesundheitswesen als Auffangtatbestand für ärztliches Fehlverhalten mit Vermögensbezug herangezogen wird".
Vereinfacht lässt sich festhalten, dass derjenige, der eine Abrechnung auf der Basis bestehender Rahmenvereinbarungen, zum Beispiel von Gebührenordnungen wie dem EBM oder der GOÄ vorlegt, zugleich miterklärt, dass diese den gesetzlichen oder vertraglichen Vereinbarungen entspricht. Ist dies jedoch nicht der Fall, wurde der Leistungsverpflichtete der Abrechnung über deren Richtigkeit getäuscht. Zahlt er den geforderten Betrag, nimmt er aufgrund seines Irrtums eine sog. Vermögensverfügung (Zahlung) vor und erleidet demzufolge einen Vermögensschaden.
Am 04. Juni 2016 ist das viel diskutierte Gesetz zur Vermeidung der Korruption im Gesundheitswesen nun in Kraft getreten. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu gibt es hierzu naturgemäß noch nicht. Ob die neu eingeführten §§ 299a, 299b StGB aber tatsächlich so harmlos sind, wie es manche Staatsanwälte Glauben machen wollen, wagen wir bezweifeln. Im Zuge der Einführung und der vermehrten Einrichtung von schwerpunktmäßig sich mit dem Gesundheitswesen beschäftigenden Staatsanwaltschaften haben wir den Eindruck gewonnen, dass es jedenfalls (auch) zu einer Ausweitung von Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gekommen ist.
Anlass für das Gesetzesvorhabens soll eine Entscheidung des Großen Strafsenats des Bundesgerichtshofes aus 2012 gewesen sein. Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass ein Arzt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen weder in einem Amtsverhältnis noch in einem Auftragsverhältnis im Sinne des § 299 StGB stehe und daher auch nicht "korrupt" sein könne. Diese Lücke können nur der Gesetzgeber schließen (siehe nebenstehende Link zur Pressemitteilung des BGH).
Ein Dauerbrenner ist die "unbegründete" Verschreibung von Betäubungsmitteln im Sinne der §§ 29, 13 BtMG. Danach macht sich ein Arzt zum Beispiel strafbar, wenn er entgegen § 13 Abs. 1 BtMG BtM verschreibt. Nach § 13 Abs. 1 darf ein Arzt bestimmte BtM nur dann verschreiben, verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, wenn ihre Anwendung im oder am menschlichen Körper begründet ist. Wegen oberflächlicher Lektüre des Gesetzestextes durch die Staatsanwaltschaften, obrigkeitshöriger Sachverständiger und mit der Materie nicht vertrauter Richter kommt es immer wieder zu überflüssigen Ermittlungs- und Hauptverfahren vor allem gegen Substitutionsmediziner. Allein in den letzten drei Jahren haben wir bundesweit mehrere Ärzte in rund 2.000 Einzelfällen verteidigt. Alle Verfahren wurden übrigens eingestellt; das letzte nach dem 6. Hauptverhandlungstag!
Es trifft aber nicht nur die Spezialisten unter den Medizinern, sondern oft auch Hausärzte und Orthopäden. Einige opioidabhängige Patienten haben seit schon geraumer Zeit Fentanyl-Pflaster für sich entdeckt. Nicht selten werden starke Rückenschmerzen vorgetäuscht, um in den Genuss einer solchen Verschreibung zu gelangen. Folge waren bereits mehrere Todesfälle. Diese Pflaster werden ausgekocht und das so gewonnene Opioid wird dann gespritzt. Da die Verteilung Wirkstoffs im Pflaster selbst sehr inhomogen ist, kann es schnell zu Überdosierungen kommen.
Sobald Sie davon ausgehen oder wissen, dass strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden, machen Sie keinerlei Angaben mehr - vor allem nicht gegenüber Ermittlungsbeamten. Sie sind lediglich verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben.
Lassen Sie sich unbedingt den Durchsuchungsbefehl zeigen. Vermeiden Sie aber, diesen zu kommentieren oder sich dabei in ein Gespräch verwickeln zu lassen.
Setzen Sie sich unverzüglich telefonisch mit uns in Verbindung. Wir werden Sie dann bei den weiteren Schritten begleiten. Bitte Sie den leitenden Beamten so lange zu warten, bis Ihr Anwalt vor Ort ist.
Sie können zwar die durchsuchenden Beamten beim Auffinden der Unterlagen unterstützen. Vermeiden sie es aber, die entsprechenden Dokumente und sonstigen Beweisgegenstände "freiwillig" herauszugeben.
Lassen Sie sich mit Abschluss der Durchsuchung ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und Urkunden aushändigen. Unterschreiben Sie NICHTS!!!
Neben den möglichen strafrechtlichen Konsequenzen stellt jedes Ermittlungsverfahren gegen Ärzte zugleich auch ein Risiko für dessen weitere berufliche Existenz dar. Dieser Umstand ist im Rahmen einer Strafverteidigung unbedingt und so früh wie möglich zu berücksichtigen.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BOÄ kann bereits bei Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens das Ruhen der Approbation angeordnet werden.
Die zuständige Behörde hat gem. §§ 5 Abs. 2 S. 1, 3 Abs. 1 Nr. 2 BOÄ die Approbation zu widerrufen, wenn sich der Arzt durch die begangene Straftat eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.
Wenn die Handlung - gleich ob als Straftat verurteilt oder nicht - auch gegen die Berufsordnung verstößt, kann das Berufsgericht der zuständigen Landesärztekammer unterschiedliche Maßnahmen anordnen, die - je nach Bundesland - von einer Verwarnung über eine Geldbuße von bis zu EUR 100.000,- (Heilberufe-Kammergesetz [HKaG] Freistaat Bayern) bis hin zur Feststellung der Berufsunwürdigkeit reichen können.
Gegen Vertragsärzte kann zudem ein Disziplinarverfahren nach der Disziplinarsatzung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (Freistaat Bayern: KVB-Satzung) eingeleitet werden. Als Maßnahmen kommen Verwarnung, Verweis, Geldbuße, Ruhen der Zulassung und Entzug der Zulassung bis zu 2 Jahre in Betracht - siehe für weitere Informationen unter Disziplinarverfahren...
Als weitere Maßnahme kommt gem. § 95 Abs. 6 S. 1 SGB V schließlich auch die Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung in Betracht.
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