Widerruf der Approbation ist Maßnahme zur Abwehr der Gefahren auch schon vor Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.08.2018 - 13 A 1535/17

SACHVERHALT

Ein Chirurg hatte bei Patientinnen zahlreiche nicht notwendige und allein sexuell motivierte Untersuchungen im Intimbereich vorgenommen und sich Patientinnen auch anderweitig unangemessen genähert. Während die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen diesbezüglich einstellte, wurde die Approbation des Arztes widerrufen. Hiergegen setzte sich der Arzt erfolglos zur Wehr.

 

ENTSCHEIDUNG

Ein Widerruf der Approbation als Arzt wegen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs setzt nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet. Der Widerruf der Approbation ist eine Maßnahme zur Abwehr der Gefahren, die von der Tätigkeit eines unzuverlässigen oder zur Berufsausübung unwürdigen Arztes ausgehen. Er stellt deshalb keine (weitere) Bestrafung dar und setzt dementsprechend auch kein strafbares Verhalten voraus.