Kein Ruhen der Approbation bei Strafverfahren wegen betrügerischer Abrechnungsmethoden

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.08.2018 - 13 B 826/18

SACHVERHALT

Wegen des Vorwurfs des Abrechnungsbetrugs wurde gegen einen Arzt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Approbationsbehörde hat daraufhin das Ruhen der Approbation und die sofortige Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides angeordnet. Der Arzt erhob Klage zum Verwaltungsgericht.

 

ENTSCHEIDUNG

Auf den Antrag des Arztes wurde die aufschiebende Wirkung seiner Klage bis zu einer abschließenden Entscheidung angeordnet. Das Ruhen seiner Approbation wurde also vorläufig aufgehoben.

 

GRÜNDE

Bei der nach § 80 V VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die auf § 6 I Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots darstellt, durch die schwerwiegend in das Grundrecht aus Art. 12 I GG eingegriffen wird.

 

Das Ruhen der Approbation kann bereits dann angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist; eine strafrechtliche Verurteilung jedoch noch nicht vorliegt. Die Ruhensanordnung muss sich deshalb insb. auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des zu erwartenden Strafmaßes als verhältnismäßig erweisen. Betrügerische Abrechnungsmethoden, deren Fortsetzung nicht zu befürchten ist, macht den Vollzug der Ruhensanordnung als Präventivmaßnahme nicht erforderlich.