Unrichtige Angaben zur Uhrzeit des Pflegeeinsatzes begründet keinen Betrug

OLG Schleswig, Beschluss v. 10.11.2017 - 1 Ws 413/17 (274/17)

LEITSATZ

Vorsätzlich falsche Angaben zur Leistungszeit bei der Pflege erfüllen nicht den Tatbestand des Abrechnungsbetrugs.

 

GRÜNDE

Den Beschuldigten muss im Strafverfahren nachgewiesen werden, dass sie Leistungen abgerechnet haben, die nicht oder nicht in der angegebenen Weise erbracht worden sind. Für eine solche Annahme genügt es nicht, dass die Beschuldigten in den für die Abrechnung maßgeblichen Leistungsnachweisen Zeitangaben gemacht haben, die so nicht richtig sein können, weil dieselbe Pflegekraft jeweils mehrere Patienten am selben Tag zur selben Uhrzeit (zum Beispiel zeitgleich um 8.00 Uhr oder um 17.00 Uhr) versorgt haben soll.

Eine für die Verwirklichung des Tatbestandes von § 263 StGB maßgebliche Täuschung über Tatsachen ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass jedenfalls die Angaben in den Leistungsnachweisen über die Uhrzeit der Leistungserbringung fehlerhaft sind. Wenn die Pflegeleistungen tatsächlich im abgerechneten Umfang erbracht wurden und lediglich die exakte Zeitangabe im Leistungsnachweis unzutreffend ist, wäre dies für die Abrechnungsfähigkeit der Leistungen ohne Bedeutung.